Halbmasken
Es müssen zunächst alle technischen und organisatorischen Massnahmen durchgeführt werden, um die Schadstoffe an der Quelle zu kontrollieren und den Belastungsgrad unterhalb des Grenzwertes zu halten.
Bei Fragen zu Konzentrationsmessungen wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitssicherheitsdienst, Ihre Berufsgenossenschaft oder AUVA, SUVA.
Halbmasken gegen Gase und Dämpfe:
Eine gasfiltrierende Halbmaske (DIN EN 405) darf bis zum höchstens 30-fachen des Grenzwertes verwendet werden, sofern nicht schon die lt. BGR 190 (früher ZH 1/701 Tabelle 4) aufgeführten höchstzulässigen Konzentrationen überschritten wurden.
An Halbmasken dürfen Filter, die mehr als 300 g wiegen, nicht unmittelbar angeschlossen werden.
